Die EU Kommission hat am 17. Oktober 2023 die Schwellenwerte für die Berichterstattung nach CSRD angehoben. Die Anhebung führt dazu, dass Kleinstunternehmen, kleine, mittlere und große Unternehmen neu definiert werden. Als Folge sind einige Unternehmen, so auch Krankenhäuser, von der Pflicht zur Nachhaltigkeits¬berichterstattung ausgenommen, die zuvor unter die CSRD-Berichtspflicht gefallen sind.
Neue Schwellenwerte auch für Krankenhäuser
Die CSRD-Schwellenwerte sind an die Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU angelehnt und setzen sich aus drei Kriterien zur Definition von Unternehmen gemäß dieser Richtlinie zusammen: Bilanzsumme, Nettoumsatzerlöse und Anzahl der Mitarbeitenden. Die Anpassung der Schwellenwerte betrifft insbesondere die Bilanzsumme und die Nettoumsatzerlöse. Es bleibt unverändert, dass mindestens zwei der drei Kriterien erfüllt sein müssen, damit die Pflicht zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten greift.
Folgende Tabelle zeigt die angepassten finanziellen Schwellenwerte im Vergleich zu den vorherigen.
Anlass zur Änderung der Schwellenwerte
Die festgelegten Kriterien zur Bestimmung der Größenkategorie eines Unternehmens gemäß der Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU haben seit 2013 keine Änderungen erfahren. Die Europäische Kommission ist verpflichtet, diese Kriterien alle fünf Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Eine Anpassung der Kriterien soll verhindern, dass Kleinst- und Kleinunternehmen unbeabsichtigt strengeren und aufwendigeren Rechnungslegungsvorschriften unterliegen, die eigentlich für größere Unternehmen vorgesehen sind. Aufgrund der erheblichen Inflation in den Jahren 2021 und 2022 wurde nun zwei der Kriterien, die Bilanzsumme und die Nettoumsatzerlöse, inflationsbereinigt um etwa 25 % angehoben.
Folgen der Anpassung für Krankenhäuser
Diese Anpassung der Schwellenwerte hat zur Folge, dass auch Krankenhäuser, je nachdem, ob sie ein Kleinstunternehmen, kleines, mittleres oder großes Unternehmen sind, nun überprüfen müssen, ob sie ggf. von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen sind. Der Anwenderkreis der Krankenhäuser zur Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD sowie zur EU-Taxonomie verkleinert sich.
Die aktualisierten Schwellenwerte gelten für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2024. Die EU-Mitgliedsstaaten haben die Möglichkeit, Unternehmen auch die Anwendung der neuen Schwellenwerte ab dem 1. Januar 2023 rückwirkend zu gestatten. Der Regierungsentwurf[1] des Bundesministeriums der Justiz sieht vor, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Änderungen sollen nach Abschluss der Konsultation beschleunigt umgesetzt werden.
Verweise:
[1] https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2023_Anhebung_Schwellenwerte_Bilanzrichtlinie.html