Das Bundeskabinett hat am 03.09.2025 unter anderem den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive, Richtlinie (EU) 2022/2464) i. d. F. der Stop-the-Clock-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2025/794) hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen beschlossen. Damit wird der klaren Umsetzungsverpflichtung der EU-Richtlinie gefolgt und die Lücke zu der bereits seit langem verstrichenen Richtlinienumsetzungsfrist geschlossen.
Mit dem Regierungsentwurf wird zudem eine schnellstmögliche Umsetzung der EU-Vorschriften nach dem 1:1 Prinzip einschließlich der bereits beschlossenen zeitlichen Verschiebung durch die Stop-the-Clock-Richtlinie angestrebt. Die bisherigen Änderungsvorschläge bzgl. der Anhebung des Schwellenwertes für Mitarbeitende im Unternehmen auf 1.000 aus dem sog. Substance Proposal des Omnibus I-Pakets der EU-Kommission werden vorweggenommen. Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen, sollen demnach von der Anwendung der neuen Regelungen für vor dem 01.01.2027 beginnende Geschäftsjahre ausgenommen werden.
Im vom BMJV veröffentlichten Informationspapier zum Regierungsentwurf wird ausgeführt, dass sobald die Reform der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf EU-Ebene beschlossen ist, das BMJV die notwendigen Schritte unternehmen wird, damit deutsche Unternehmen davon schnell und rechtssicher von den Entlastungen profitieren. Ob dies noch in diesem aktuellen Gesetzgebungsverfahren oder in einem weiteren Verfahren erfolgt, sei von dem Fortschritt der Verhandlungen auf EU-Ebene abhängig.
Über die weiteren Entwicklungen werden wir bei Vorliegen neuer Erkenntnisse informieren.
Anlagen
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