Einigung im Trilog-Verfahren zur Reduzierung der CSRD-Nachhaltigkeitsberichtspflichten

Am 16.12.2025 hat das EU-Parlament mit dem Omnibus-Paket I nach zähen Verhandlungen eine Einigung in Bezug auf die Anpassung der Anforderungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erzielt. In der Vereinbarung werden durch Anpassung der Schwellenwerte der CSRD der Anwenderkreis enger gefasst und der Berichtsumfang erheblich reduziert. Damit wird den übergeordneten Zielen der Omnibus-Vorschläge vom 25.02.2025, der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen und dem Bürokratieabbau, entsprechend Rechnung getragen. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (COREPER) des EU-Ministerrats hatte bereits zuvor angekündigt, dass der EU-Ministerrat der vorläufigen Einigung ebenfalls zustimmen wird, wenn das EU-Parlament zustimmt.

Anpassungen der Schwellenwerte

Künftig unterliegen nach der EU-Trilog-Einigung nur noch Unternehmen der CSRD-Berichtspflicht, wenn deren Beschäftigtenanzahl im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Mitarbeitende überschreitet und der Nettojahresumsatz mehr als 450 Millionen Euro beträgt. Die neuen Schwellenwerte gelten sowohl für Einzelunternehmen als auch Konzerne (unabhängig von der Kapitalmarktorientierung), Banken und Versicherungen. Diese Regeln gelten auch für Nicht-EU-Unternehmen mit einem Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro in der EU sowie für deren Tochtergesellschaften und Filialen, die in der EU einen Umsatz von mehr als 200 Millionen Euro erzielen.
Allerdings wurde eine Überprüfungsklausel hinsichtlich einer möglichen Ausweitung des Geltungsbereichs der CSRD vereinbart, um eine angemessene Verfügbarkeit von Informationen zur Nachhaltigkeit von Unternehmen in der Zukunft sicherzustellen.

Umsetzungsverpflichtungen und Erleichterungen für Krankenhäuser

Bereits berichtspflichtige kapitalmarktorientierte Krankenhäuser der „1. Welle“, die für das Geschäftsjahr 2024 unter die bisherige CSRD-Berichtspflicht fielen, müssen ab dem Geschäftsjahr 2027 keinen Nachhaltigkeitsbericht mehr erstellen, wenn diese Krankenhäuser die neuen Schwellenwerte nicht mehr erreichen. Die Einigung auf EU-Ebene sieht vor, dass im Rahmen der nationalen Umsetzung die Mitgliedsstaaten das Wahlrecht haben, diese Krankenhäuser bereits für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 von den Berichtspflichten zu befreien.
Krankenhäuser der „2. Welle“ sind ab dem Geschäftsjahr 2027 berichtspflichtig (Veröffentlichung des Berichtes in 2028), wenn sie im Durchschnitt über 1.000 Mitarbeitende beschäftigen und der Jahresumsatz 450 Millionen Euro übersteigt. Mit Blick auf die bislang berichtspflichtigen Krankenhäuser der „2. Welle“, ist davon auszugehen, dass die Berichtspflicht nur noch für 25% der Krankenhäuser zutreffend ist.
Zudem werden durch die Vorschläge der EFRAG die Berichtsinhalte erheblich vereinfacht (Reduzierung der Datenpunkte um über 60%) und die sektorspezifische Berichterstattung wird freiwillig. Die Auskunftspflichten von Krankenhäusern gegenüber Geschäftspartnern (so genannter Trickle-Down-Effekt), die der Berichtspflicht unterliegen, werden auf das Maß der Vorgaben zur freiwilligen Berichtsstandards (VSME) beschränkt.
Die Anwendung der elektronischen (maschinenlesbaren) Berichterstattung wird ebenfalls neu geregelt. Diese ist gemäß Artikel 29d der CSRD erst verpflichtend, wenn eine entsprechende Taxonomie dazu verabschiedet wird.
Außerdem soll die Prüfung von CSRD-Nachhaltigkeitsberichten durch Wirtschaftsprüfende beim Niveau von begrenzter Sicherheit verbleiben.

EU-Taxonomie und CSDDD

Die Änderungen greifen auch auf die Schwellenwerte zur Berichtspflicht nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung, deren Anwenderkreis an die CSRD gekoppelt ist. Zu beachten ist, dass die Due-Diligence-Verpflichtungen nur noch für große Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und einem Nettojahresumsatz von über 1,5 Milliarden Euro sowie von nicht-EU-Unternehmen über der gleichen Umsatzschwelle in der Europäischen Union Anwendung finden.

Die nächsten Schritte auf EU-Ebene

Der Text zur Vereinbarung wurde mit 428 Stimmen dafür, 218 dagegen und 17 Enthaltungen angenommen. Der endgültige Text muss vom EU-Rat offiziell genehmigt und im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. Die Richtlinie tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und muss sodann in nationales Recht in den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden.

Sachstand der nationalen Umsetzung in Deutschland

Da die CSRD in Deutschland bislang nicht in nationales Recht umgesetzt wurde und dies auch nicht mehr vor dem 31. Dezember 2025 erfolgen wird, gilt weiterhin die NFRD. Das bedeutet, dass kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern für das Geschäftsjahr 2025 lediglich eine nichtfinanzielle Erklärung gem. §289c HGB vorlegen müssen.
Das Bundeskabinett hatte zuletzt am 03.09.2025 unter anderem den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der CSRD (CSRD-UG) hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen beschlossen. Es ist davon auszugehen, dass die CSRD in ihrer geänderten Fassung auf der Grundlage des Regierungsentwurfs zum CSRD-UG im Laufe des Jahres 2026 zügig in deutsches Recht umgesetzt wird. Damit kann zeitnah Rechtssicherheit für die nach den neuen Schwellenwerten berichtspflichtigen Unternehmen erreicht werden.

Links

Pressemittelung des Europäischen Parlaments zur Vereinbarung vom 16.12.2025

Pressemitteilung des Europäischen Rates zum Trilog-Abschluss vom 09.12.2025

Für Fragen zur Umsetzung in der Software-Lösung steht unser Team des Geschäftsbereichs Nachhaltigkeit und Klimaschutz gern zur Verfügung.

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