EmpCo-Richtlinie: Was Krankenhäuser jetzt beachten

EmpCo-Richtlinie

EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (EmpCo-Richtlinie) ist seit 27.09.2026 verpflichtend anzuwenden.

Seit dem Inkrafttreten der EmpCo-Richtlinie der EU gelten für Unternehmen neue Anforderungen an nachhaltigkeitsbezogene Werbung. Allgemeine Umweltaussagen ohne eindeutige Einordnung oder belastbare Nachweise sind demnach nicht mehr zulässig. Krankenhäuser und auch andere Gesundheitseinrichtungen sollten ihre Marketing- und Werbeaussagen zu Umwelt, Klima und Nachhaltigkeit überprüfen und ggf. anpassen.

Regulatorische Einordnung der EmpCo-Richtlinie

Mit der EU-Richtlinie 2024/825 zur „Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“ (EmpCo-Richtlinie – „Empowering Consumers for the Green Transition“) steigen die Anforderungen an nachhaltigkeitsbezogene Werbung für Unternehmens deutlich. Die Richtlinie ändert und ergänzt die bestehende „Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“ (2005/29/EG) und die „Verbraucherrechte-Richtlinie“ (2011/83/EU). Die EmpCo-Richtlinie ist bereits am 26.03.2024 in Kraft getreten und ist ab dem 27.09.2026 EU-weit anzuwenden. In Deutschland erfolgt die Umsetzung der Änderungen an der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Artikel 1 der EmpCo-Richtlinie) mit dem „Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)“.

Inhaltliche Schwerpunkte und Zielstellung

Die EmpCo-Richtlinie ist eine zentrale EU‑Rechtsnorm zur Regulierung von Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Konsumenten. Allgemeine Umweltaussagen ohne eindeutige Einordnung oder belastbare Nachweise sind nicht mehr zulässig. Im Kern geht es um eine klare, nachweisbare und überprüfbare Kommunikation zu Umwelt‑ und Nachhaltigkeitsaspekten von Produkten und Dienstleistungen. Künftig dürfen allgemeine Umwelt‑ oder Nachhaltigkeitsaussagen wie „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder „klimaneutral“ nur verwendet werden, wenn sie durch objektive, verifizierbare und wissenschaftlich belegbare Nachweise gestützt werden. Unklare, pauschale oder irreführende (Werbe-)Aussagen sind unzulässig.
Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Vermeidung von Greenwashing und Social Washing: Aussagen zu Arbeitsbedingungen, Menschenrechten oder sozialen Effekten sind künftig ebenso kritisch zu beachten wie ökologische Claims.

Wer ist von der Richtlinie betroffen?

Adressat der EmpCo-Richtlinie sind alle Wirtschaftsakteure, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher in der EU vermarkten – unabhängig davon, ob sie ihren Sitz innerhalb oder außerhalb der EU haben. Das heißt: Unternehmen – auch Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen – müssen ihre Marketing- und Werbeaussagen zu Umwelt, Klima und Nachhaltigkeit überprüfen und ggf. anpassen. Verstöße gegen die Richtlinie können zu Sanktionen durch nationale Behörden führen.

Ordnungspolitischer Rahmen

Die EmpCo‑Richtlinie ist eng mit dem breiteren regulatorischen Rahmen verzahnt, der in den letzten Jahren in der EU rund um ESG (Environmental, Social, Governance) etabliert wurde. Während ESG‑Reporting‑Pflichten wie die CSRD Unternehmen zu systematischer und standardisierter Offenlegung von Umwelt‑, Sozial‑ und Governance‑Daten verpflichten, adressiert EmpCo die externe Kommunikation dieser Informationen an Verbraucher. Somit schafft sie eine verbindliche Brücke zwischen interner Nachhaltigkeitsberichterstattung und externer Marktkommunikation, indem sie sicherstellt, dass ökologische Claims nicht nur vorhanden, sondern auch fundiert und belegbar sind.
In diesem Sinne ergänzt EmpCo andere ESG‑Regulierungen, indem sie Transparenz und Glaubwürdigkeit im Markt stärkt – Konsumenten sollen fundierte Kaufentscheidungen treffen können, Unternehmen erhalten einen klaren Rahmen für vertrauenswürdige Nachhaltigkeitskommunikation.

Links und weiterführende Hinweise

EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202400825

Drittes UWG-Änderungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 43):
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/43/VO.html

Praxisrelevante Hinweise zur EmpCo-Konformität für Gesundheitseinrichtungen hat das Kompetenzzentrum für klimaresiliente Medizin und Gesundheitseinrichtungen (KliMeG) in Form einer Übersicht erarbeitet und veröffentlicht: https://klimeg.de/wp-content/uploads/2026/07/EmpCo_Uebersicht_Gesundheitseinrichtungen.pdf

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