Zur Erreichung der europäischen Energie- und Klimaschutzziele haben die EU und ihre Mitgliedstaaten wichtige Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der Energieeffizienzrichtlinie (EU 2023/1791) vom 13. September 2023 verankert. Mit Inkrafttreten des deutschen Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) bereits am 18. November 2023 wurden zentrale Regelungen der EU-Energieeffizienzrichtlinie in nationales Recht umgesetzt und die Anforderungen des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) für Unternehmen sektorenübergreifend erweitert. Somit sind auch Krankenhäuser von den Vorgaben betroffen. Nachstehend sind wichtige Regelungen des EnEfG mit Auswirkungen auf die Krankenhäuser zusammengefasst dargestellt:
Auswirkungen auf die Krankenhäuser
Pflicht zur Einführung von Umweltmanagementsystemen
Krankenhäuser mit einem jährlichen (durchschnittlichen) Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden müssen ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder Umweltmanagementsystem nach EMAS einführen und betreiben. Die Umsetzungsfrist hierfür beträgt 20 Monate ab Inkrafttreten des Gesetzes. Krankenhäuser, die bereits im vierjährigen Rhythmus Energieaudits nach DIN EN 16247 durchführen, sollten darauf achten, sofern noch nicht vorhanden, ergänzend ein Energie- oder Umweltmanagementsystem zu etablieren.
Erstellung von Umsetzungsplänen
Krankenhäuser mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr 2,5 Gigawattstunden müssen innerhalb von drei Jahren Umsetzungspläne für die im Energiemanagementsystem oder Umweltmanagementsystem oder nach § 8 EDL-G als wirtschaftlich durchführbare Endenergieeinsparmaßnahmen erstellen. Die Umsetzungspläne müssen vor der Veröffentlichung bestätigt werden, beispielsweise durch einen Zertifizierer.
Regelungen zur Energieeffizienzsteigerung in Rechenzentren
Rechenzentren müssen bis zum 01.07.2025 ein Energie- bzw. Umweltmanagementsystem einführen. Für klimaneutrale Rechenzentren gelten weitere, spezifische Vorgaben. Für Rechenzentren öffentlicher Träger bzw. Rechenzentren, die definierte Schwellenwerte der Nennanschlussleistungen überschreiten, gelten teilweise höhere Anforderungen, wie z. B. Validierung und Zertifizierung des Energie- bzw. Umweltmanagementsystems.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat für Unternehmen sowie berechtigte Personen, die ein Energie- bzw. Umweltmanagementsystems einrichten, Merkblätter veröffentlicht, die die Anwendung des Gesetzes erleichtern.
Merkblätter
BAFA-Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8 – 10 und 19 des EnEfG: https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ea_merkblatt_energieefffizienzgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs Informationen für die Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs für nach § 8 EDLG sowie § 8, 9 und 17 EnEfG verpflichtet Unternehmen: https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ea_ermittlung_gesamtenergieverbrauch.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Das Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) ist hier abrufbar: https://www.bfee-online.de/SharedDocs/Downloads/BfEE/DE/Effizienzpolitik/energieeffizienzgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Hinweise zur nationalen Energieeffizienzpolitik und die Roadmap Energieeffizienz 2045 sind hier nachlesbar: https://www.bfee-online.de/BfEE/DE/Effizienzpolitik/NationaleEnergieeffizienzpolitik/nationaleenergieeffizienzpolitik_node.html