EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) beschlossen
CSDDD beschlossen I EU-Lieferkettenrichtlinie I Mein nachhaltiges Krankenhaus I DKTIG

Die EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive - CSDDD) ist beschlossen und ist zum 03.07.2024 in Kraft getreten

Bereits im Februar 2022 hatte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine europäische Richtlinie, die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), zu den unternehmerischen Sorgfaltspflichten zu Menschenrechten und zu Umweltaspekten in der globalen Wertschöpfungskette erarbeitet. Damit sollen unter anderem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen, Due Diligence Prozesse stärker in die Governance-Ebenen eingebunden sowie die Rechtssicherheit auf der europäischen Ebene gestärkt werden. Nach trilateralen Verhandlungen zum Richtlinienentwurf zwischen der EU-Kommission, dem EU-Parlament und dem Europäischen Rat und mehreren gescheiterten Versuchen einer Annahme durch die Mitgliedsstaaten konnte am 15.03.2024 ein Kompromissentwurf von einer ausreichenden Mehrheit der EU-Staaten angenommen. Das EU-Parlament hat am 24.04.2024 den Kompromissentwurf verabschiedet und am 24.05.2024 von den Mitgliedsstaaten im Europäischen Rat formal angenommen. Die Richtlinie ist am 13.06.2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden und nunmehr am 03.07.2024 in Kraft getreten.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben nach dem Inkrafttreten der Richtlinie zwei Jahre Zeit für die Umsetzung in nationales Recht. Nach ersten Einschätzungen wird in Deutschland eine Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LKSG) erfolgen.

Art. 37 Abs. 1 CSDDD sieht eine schrittweise Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie vor, die sich über mehrere Jahre erstreckt. Danach haben die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Umsetzung in nationales Recht vorzusehen, dass die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen

Die unter die Richtlinie fallenden Unternehmen sowie ihre vor- und nachgelagerten Partner (bspw. Zulieferer) werden verpflichtet, negativen Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Menschenrechte und Umwelt vorzubeugen, sie abzumildern oder zu beheben. Die betroffenen Unternehmen müssen die Sorgfaltspflicht zukünftig verpflichtend in ihrer Unternehmenspolitik berücksichtigen und beispielsweise entsprechende vertragliche Zusicherungen ihrer Geschäftspartner einholen. Dabei erfasst die CSDDD in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt ähnliche Schutzgüter wie das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).

Das LkSG gilt bereits seit dem 01.01.2023 für Unternehmen in Deutschland mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern und ab dem 01.01.2024 für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern. Ziel des LkSG ist, die Einhaltung von Menschenrechten und umweltbezogenen Pflichten in globalen Lieferketten sicherzustellen. Dazu werden in Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichtet, ihrer Verantwortung in der Lieferkette durch die Implementierung von Sorgfaltspflichten besser nachzukommen.

Vom Anwendungsbereich der CSDDD wären durch das zusätzlich vorgesehene Kriterium des Umsatzes weitaus weniger Unternehmen in Deutschland betroffen als bislang vom LkSG. Zudem wurden die Pflichten der Unternehmen durch die CSDDD aber deutlich ausgeweitet. Nach ersten Einschätzungen wird in Deutschland eine Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LKSG) erfolgen.

Im Rahmen der Software-Lösung MEIN NACHHALTIGES KRANKENHAUS kann bereits heute der Bericht nach dem LKSG und den Vorgaben des Bundesamtes für Ausfuhrkontrolle (BAFA-Bericht) erstellt werden. 

Für Fragen zur Umsetzung in der Software-Lösung steht unser Team des Geschäftsbereichs Nachhaltigkeit und Klimaschutz gern zur Verfügung.

Wählen Sie einfach und bequem eine Demotemin aus.

Auch Interessant
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner