Nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sind Mitgliedsstaaten bis zum 06.07.2024 verpflichtet, die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in nationales Recht umzusetzen. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 22.03.2024 einen Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen veröffentlicht.
Nach Angaben des BMJ sei man bestrebt, die europäischen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung 1:1 umzusetzen. Der bürokratische Aufwand für die Unternehmen soll dabei auf das absolut erforderliche Mindestmaß begrenzt werden. Um doppelte Berichtspflichten zu vermeiden, werden durch das BMJ auch Änderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) vorgeschlagen. So sollen beispielsweise Unternehmen ihre Berichtspflicht nach dem LkSG künftig durch Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts erfüllen können.
Nach der Pressemitteilung des BMJ zum Referentenentwurf sieht der Gesetzentwurf insbesondere vor:
- Anpassung der Regelungen im Handelsgesetzbuch hinsichtlich der Rechnungslegungsunterlagen der in den Anwendungsbereich einbezogenen Unternehmen. Betroffen sind insbesondere die Vorschriften zum Lagebericht, zum Konzernlagebericht und zur Prüfung:
- Von den Vorgaben erfasste Unternehmen müssen demnach ihre (Konzern-)Lageberichte um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitern. Dieser wird künftig auch Gegenstand der Prüfung sein.
- In den Nachhaltigkeitsbericht sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten der Kapitalgesellschaft auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Kapitalgesellschaft erforderlich sind. Nachhaltigkeitsaspekte sind Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren.
- Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird auch auf näher bestimmte Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat erweitert, sofern diese Unternehmen (ggf. konzernweit) einen Gesamtumsatz von mehr als 150 Millionen Euro in der EU insgesamt haben.
- Ferner werden auch Anpassungen der berufsrechtlichen Regelungen insbesondere über die Aus- und Fortbildung von Wirtschaftsprüfern, die Berufsgrundsätze, die Qualitäts-kontrolle und die Berufsaufsicht über Wirtschaftsprüfer mit Blick auf die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten durch Wirtschaftsprüfer vorgenommen.
- Durch Änderungen im Aktiengesetz soll geregelt werden, dass das für die Prüfung zuständige Organ der Aktiengesellschaft künftig auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung kontrollieren und prüfen muss.
- Im Wertpapierhandelsgesetz sollen mit den vorgeschlagenen Regelungen die Änderungen der Transparenzrichtlinie infolge der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Emittenten nachvollzogen werden.
- Zudem sollen die berufsrechtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung, insbesondere über die Aus- und Fortbildung von Wirtschaftsprüfern, die Berufsgrundsätze, die Qualitätskontrolle und die Berufsaufsicht über Wirtschaftsprüfer mit Blick auf die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten durch Wirtschaftsprüfer angepasst werden. Ferner muss die zusätzliche Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte in der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung näher geregelt werden. Bei der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte muss sichergestellt werden, dass diese durch sachkundige, unabhängige und für diese Aufgabe qualifizierte Prüfer erfolgt, die strengen Berufsgrundsätzen, einer fortlaufenden Qualitätskontrolle und der Berufsaufsicht unterliegen.
Bis einschließlich zum 19.04.2024 läuft nunmehr das Stellungnahmeverfahren zum Referentenentwurf.
Der Referentenentwurf ist auf der Webseite des BMJ abrufbar: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Zudem steht dort eine Synopse des Referentenentwurfs zur Verfügung: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Synopse/Synopse_CSRD-UmsG_RefE.pdf?__blob=publicationFile&v=2