Bundesrat und Bundestag befassen sich mit dem CSRD-Umsetzungsgesetz

Die Bundesregierung hat am 09.09.2024 den Deutschen Bundestag gebeten, den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen zu beschließen. Über den Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes hatten wir am 25.07.2024  berichtet.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde dem Deutschen Bundesrat bereits am 16.08.2024 (BT 20/12787) zugeleitet. Zwischenzeitlich liegen die Stellungnahmen verschiedener Ausschüsse (BR 0385/1/24) vor, die sodann in der Sitzung des Deutschen Bundesrates am 27.09.2024 beraten werden sollen.

Die Ausschüsse begrüßen die grundsätzliche 1:1 Umsetzung der EU-Richtlinie sowie die punktuellen Anpassungen bestehender Rechtsrahmen zur Vermeidung von Doppelberichtspflichten. Festgestellt wird allerdings auch, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie eine erhebliche Mehrbelastung für die Unternehmen bedeutet. Der Mehraufwand umfasst Strukturaufbau, Ressourceninanspruchnahme und Bürokratiekosten. Vor diesem Hintergrund empfehlen die Ausschüsse der Bundesregierung, sich erneut auf der EU-Ebene dafür einzusetzen, die verpflichtenden Angaben im Nachhaltigkeitsbericht zu reduzieren. Es sollen auch Spielräume genutzt werden, um die Mehrbelastungen zu begrenzen oder zu reduzieren.

Die Ausschüsse haben sich im Rahmen der Empfehlungen auch zur Berichtspflicht von Kapitalgesellschaften mit Beteiligung einer Gebietskörperschaften geäußert und schlagen eine Ergänzung des § 289b HGB vor, aus der sich keine Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht für kleine und mittlere kommunale Unternehmen begründet. Inwieweit eine Annahme dieser Empfehlungen im Bundestag und Bundesrat greift, bleibt abzuwarten.

Die vollständige Stellungnahme der Ausschüsse sind nachstehend in der Drucksache des Bundesrates 0385 / 1 / 24 nachlesbar.

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