Nachhaltigkeitsregulatorik im Überblick
Nachhaltigkeitsregulatorik im Überblick

Artikel aktualisiert am 28.11.2023

Für die Software zur Erfassung von Nachhaltigkeitsberichten bilden folgende Regelwerke die Grundlage:

  • Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
  • die EU-Taxonomie und
  • das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG

 

Internationales Rahmenwerk

Fest steht: Die regulatorischen Anforderungen in Bezug auf die Nachhaltigkeit nehmen zu. Grundlage der rechtlichen Rahmenbedingungen bilden die 17 UN Sustainable Development Goals (SGD’s), die im Jahr 2015 veröffentlicht wurden. In diesem Rahmenwerk haben die Vereinten Nationen 17 Ziele zur nachhaltigen Entwicklung in den Bereichen Ökologie, Gesellschaft und Wirtschaft benannt.

Zudem einigten sich im selben Jahr 197 Staaten im Rahmen der UN-Klimakonferenz in Paris auf ein neues, globales Klimaschutzabkommen. Das Abkommen trat am 4. November 2016 in Kraft, das mittlerweile von rund 180 Staaten ratifiziert wurde, darunter auch die Europäische Union (EU) und Deutschland.

Die Europäische Kommission nutzte die SDGs für die Formulierung des Europäischen Green Deals, der vorschreibt, dass die 27 EU-Mitgliedstaaten bis 2050 klimaneutral werden sollen. Der Green Deal soll die EU zukunftsfest machen, indem wirtschaftliche, gesellschaftliche und ökologische Ziele miteinander verwoben werden. Dazu gehören eine nachhaltige Finanzpolitik (Taxonomie), eine Kreislaufwirtschaft (Ressourcen), die nachhaltige Landwirtschaft (farm to fork), eine saubere Industrie sowie der Naturschutz (Biodiversität).

EU Taxonomie

Die EU-Taxonomie ist eine Verordnung, die durch Förderung in grüne und nachhaltige Projekte einen Beitrag zum European Green Deal leistet. Sie trat im Juli 2020 in Kraft.

Mit dem Regelwerk legt die EU-Kommission Standards für nachhaltiges Wirtschaften fest. Die Verordnung bewertet, ob eine Aktivität ökologisch nachhaltig ist oder nicht. Sie legt sechs Umweltziele fest, die eine wirtschaftliche Tätigkeit erfüllen muss, um als nachhaltig zu gelten. Dazu gehören:

  1. Die Verhinderung des Klimawandels
  2. Die Anpassung an den Klimawandel
  3. Die nachhaltige Nutzung von Wasser- und Meeresressourcen
  4. Der Wandel zu einer Kreislaufwirtschaft
  5. Die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  6. Der Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Unternehmen müssen darüber berichten, wie ihre Geschäftstätigkeit diesen Kriterien entspricht. Sie dürfen mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit keinen Schaden an der Umwelt anrichten und müssen sich für mindestens ein Umweltziel einsetzen. Diese Informationen müssen als Teil des Nachhaltigkeits- oder Jahresberichts veröffentlicht werden.

Zum jetzigen Zeitpunkt sind Unternehmen von öffentlichem Interesse, die bereits der seit 2014 gültigen (Non-Financial Reporting Directive) NFRD -Berichtspflicht unterliegen, berichtspflichtig. Das betrifft vor allem Unternehmen und KMUs mit mehr als 500 Beschäftigten (inkl. Tochterunternehmen), Versicherungen und Banken.

Weiterführende Links:

Berichtserstattung nach CSRD

Damit Kennzahlen der Unternehmen branchenübergreifend vergleichbar sind, wird mit der Einführung der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) ein erster Schritt in Richtung standardisierte Nachhaltigkeits-Reportings mit vorgegebenen Kennzahlen gemacht. Die CSRD ist ein Gesetzesvorschlag der Europäischen Kommission, der die bestehende nichtfinanzielle Berichterstattungsrichtlinie (NFRD) aktualisieren und erweitern soll. Die EU stärkt damit die nicht-finanzielle Berichtspflicht im Bereich Nachhaltigkeit von Unternehmen, KMUs, Startups und allen weiteren wirtschaftlichen Akteuren. Das EU-weite Regelwerk fordert, das Krankenhäuser nach einem dediziertem Kennzahlensystem über ihre Nachhaltigkeitsleistungen berichten.

Kriterien der Berichtspflicht

Die CSRD verpflichtet somit mehr Unternehmen dazu, über ihre Nachhaltigkeitsleistung zu berichten, indem sie ihre Geschäftsberichte um zusätzliche Nachhaltigkeitsinformationen ergänzen müssen. Zukünftig werden Unternehmen mit einer Bilanzsumme von mindestens 25 Mio. Euro, einem Nettoumsatz von mindestens 50 Mio. Euro und mehr als 250 Mitarbeitern, wenn zwei der genannten Kriterien zutreffen, berichtspflichtig. Die Richtlinie ist am 5. Januar 2023 in Kraft getreten. Die neuen Vorschriften müssen 18 Monate später von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Erst wenn, die Vorschriften in nationales Recht übertragen wurden, kommt die Richtlinie auf nationaler Ebene zum Tragen. Mit der Ausweitung der Berichtspflicht wird die Zahl, Schätzungen zufolge, EU-weit von derzeit rund 11.600 auf rund 49.000 berichtspflichtigen Unternehmen steigen.[1]

Gestaffelte Einführung

Fallen Unternehmen unter diese Kriterien, wird die Berichtspflicht schrittweise für verschiedene Arten von Unternehmen eingeführt:

  • für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2024: Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeiter*innen,
  • für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2025: alle anderen bilanzrechtlich großen Unternehmen,
  • für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2026: kapitalmarkt­orientierte KMU, sofern sie nicht von der Möglichkeit des Aufschubs bis 2028 Gebrauch machen.

Demzufolge werden die meisten Krankenhäuser, die die Kriterien einer Berichtspflicht erfüllen, ab dem Geschäftsjahr 2025 erstmalig über ihre Nachhaltigkeit berichten müssen. Es wird davon ausgegangen, dass die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung mehr als 50 Prozent der Krankenhäuser treffen wird.[2]

Ergänzt wird die CSRD durch sogenannte ESRS (Exposure Drafts), die Entwürfe EU-weiter Nachhaltigkeitsberichtsstandards sind. Erarbeitet wurden die Standards von der EFRAG Project Task Force on European Sustainability Reporting Standards (EFRAG PTF-ESRS). Die ESRS sind darauf ausgerichtet, die Anforderungen der CSRD zu erfüllen und die Berichterstattung von Unternehmen über ihre Nachhaltigkeitsleistungen zu verbessern, indem sie einheitliche Standards und Kriterien bereitstellen. Die ESRS sollen auch dazu beitragen, die Vergleichbarkeit und Vertrauenswürdigkeit von Nachhaltigkeitsberichten zu verbessern.

weiterführende Links:

Weiterführende Links:

 

Deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Auch in Deutschland sind Gesetze auf den Weg gebracht wurden, um einen Rahmen für die Nachhaltigkeit entlang der Lieferkette und dem Einhalten von Menschenrechten zu bilden. Das Lieferkettengesetz (LkSG) ist bereits am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Erstmals wird damit verbindlich geregelt, welche Sorgfaltspflichten Unternehmen entlang der Lieferkette einhalten müssen und dass keine Menschenrechtsverletzungen oder Umweltzerstörungen stattfinden dürfen. Es verpflichtet Unternehmen dazu, Verantwortung gegenüber Menschen und Umwelt zu übernehmen

Das Gesetz gilt für große Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die mehr als 3.000 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben. Ab 2024 wird das Gesetz auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten gelten. Überprüft werden die direkten Zulieferer eines Unternehmens. Bei Verstoß muss ein Bußgeld gezahlt werden.

Darüber hinaus plant die EU, dass Unternehmen zukünftig nicht nur die direkten Zulieferer, sondern alle Lieferanten der gesamten Lieferkette überprüfen müssen. Diese Überlegungen zielten auf Unternehmen mit mindestens 500 Bbeschäftigen und 150 Millionen Euro Jahresumsatz. Für Branchen mit einem höheren Risiko für Missbrauch (wie die Textilbranche, der Landwirtschaft oder dem Bergbau) sollen die Regelungen auch schon ab 250 Mitarbeiter greifen.

Die betroffenen Unternehmen müssen jährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten für das vergangene Geschäftsjahr erstellen. Dieser Bericht muss spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres an das Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermitteln werden. Die Berichte müssen auf der Internetseite des Unternehmens spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht werden.

///

Quellen:

[1]https://www.csr-in-deutschland.de/DE/CSR-Allgemein/CSR-Politik/CSR-in-der-EU/Corporate-Sustainability-Reporting-Directive/corporate-sustainability-reporting-directive-art.html

[2] „Nachhaltigkeit umsetz- und messbar machen“, erschienen in Das Krankenhaus 1.2023

Auch Interessant
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner