EU-Kommission veröffentlicht Omnibus-Paket mit Vorschlägen zur Vereinfachung der Berichtspflichten

Die EU-Kommission hat am 26.02.2025 den Entwurf für das Omnibus Simplifikation Package insbesondere zur Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht. Der Entwurf sieht weitreichende Anpassungen der regulatorischen Anforderungen vor, die mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der EU-Taxonomie und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) einhergehen.

Hintergründe zum Entwurf eines ersten Omnibus-Pakets

Mit dem Entwurf eines ersten Omnibus-Pakets ist beabsichtigt, die Berichtspflichten und damit den Bürokratieaufwand in den EU-Mitgliedsstaaten deutlich zu verringern und so die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken. Mit Veröffentlichung des „EU-Kompass für Wettbewerbsfähigkeit“ am 29.01.2025 (vgl. https://mein-nachhaltiges-krankenhaus.de/eu-kompass-wettbewerbsfaehigkeit/ ) wurden erste Verlautbarungen veröffentlicht. Der Wettbewerbskompass sah eine Reduktion der Berichtspflichten für alle Unternehmen um voraussichtlich 25% bzw. für KMU um 35% vor. Zudem wurden bereits explizite Maßgaben für das erste Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeitsberichterstattung avisiert, beispielsweise die Einführung angemessener Zeitpläne und die Anpassung des Umfangs der Berichtspflichten an die Unternehmensgröße.

Der Entwurf des ersten Omnibus-Pakets beschreibt nunmehr die geplanten Auswirkungen der Vereinfachungsinitiative auf die Berichtspflichten im Bereich Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Änderungen sind weitreichend und relevant für alle Unternehmen und somit auch für Krankenhäuser und Einrichtungen des Gesundheitswesens, die in den bisherigen Anwenderkreis der CSRD-Regulatorik fielen. Zu beachten ist hierbei, dass es sich zunächst nur um einen Gesetzesentwurf handelt, der vor Inkrafttreten ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss.

Änderungen auf der Grundlage des Entwurfs des Omnibus-Pakets

Einschränkung des Anwendungsbereichs der CSRD

Die CSRD-Regulatorik in ihrer aktuellen Form verpflichtet sukzessive alle bilanzrechtlich großen Unternehmen spätestens ab dem Geschäftsjahr 2025 (Ausnahme kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern bereits seit dem Geschäftsjahr 2024) sowie alle kapitalmarktorientierten KMU (ab dem Geschäftsjahr 2026 mit der Möglichkeit zum Aufschub bis 2028) zur Offenlegung eines Nachhaltigkeitsberichts im Einklang mit den European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Der Omnibus-Entwurf sieht eine deutliche Einschränkung des Anwenderkreises vor: So sollen künftig nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und entweder einem Nettojahresumsatz von mindestens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von mindestens 25 Millionen Euro (unabhängig davon, ob es sich um kapitalmarktorientierte Unternehmen handelt oder nicht) unter die Berichtspflicht fallen. Somit soll der Anwenderkreis der CSRD an den Anwenderkreis der CSDDD angenähert werden. Für Unternehmen unterhalb dieser Schwellenwerte (inkl. kapitalmarktorientierte KMU), von denen zahlreiche bereits mit den Vorbereitungen zur erstmaligen Erstellung eines CSRD-konformen Nachhaltigkeitsberichts begonnen haben, würde die Pflicht zur Berichterstattung entsprechend entfallen. Dies betrifft nach Angaben der EU-Kommission rund 80 % der ursprünglich betroffenen Unternehmen. Einer ersten eigenen Analyse die deutschen Krankenhäuser betreffend, entfällt die Berichtspflicht für rund ein Drittel der bisher betroffenen Berichtspflichtigen.

„Stop The Clock“ – Zeitliche Verschiebung der Pflicht zur erstmaligen Berichterstattung

In Bezug auf die Fristen zur erstmaligen Berichterstattung nach CSRD wurde ein „Stop The Clock“-Vorschlag durch die EU-Kommission eingebracht. Dieser sieht eine Verschiebung der Einführung der Berichtspflicht für erstmalig ab dem Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtige Unternehmen um zwei Jahre vor (d.h. erstmalige Berichterstattung im Jahr 2028 für das Geschäftsjahr 2027). Für Unternehmen der sogenannten „Welle 1“ (kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern) soll die zeitliche Verschiebung nicht gelten, sie müssten wie bereits für das Jahr 2024 auch für das Geschäftsjahr 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Es wird betont, dass die EU-Mitgesetzgeber (u.a. Rat und Parlament) diesen Vorschlag mit Vorrang behandeln sollten, damit Unternehmen möglichst schnell Rechtssicherheit bezüglich der zeitlichen Fristen erhalten.

Streichung der Pflicht zur Einführung von sektorspezifischen Standards und Vereinfachung bestehender Standards

Bis zum 30. Juni 2026 sollten laut CSRD zusätzlich zum bereits 2023 veröffentlichten ersten Set der ESRS noch weitere sektorspezifische ESRS verabschiedet und sodann per delegiertem Rechtsakt festgelegt werden. Erste Entwürfe für sektorspezifische Standards wurden bereits durch die EFRAG erarbeitet und veröffentlicht. Das Omnibus-Paket sieht vor, die Pflicht zur Einführung sektorspezifischer Standards nun aus der CSRD zu streichen, um die Menge an vorgeschriebenen Datenpunkten für Unternehmen nicht weiter zu erhöhen.

Zudem ist beabsichtigt, das erste Set der ESRS, das im Jahr 2023 in Kraft getreten ist und durch bereits berichtspflichtige Unternehmen vollumfänglich angewendet werden muss, hinsichtlich Vereinfachungsmöglichkeiten zu analysieren. Hierzu soll schnellstmöglich ein delegierter Rechtsakt zur Überarbeitung des ersten Sets der ESRS erlassen werden, spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie zur Vereinfachung der Berichtspflichten.

Ziel der EU-Kommission ist, die ESRS durch eine erhebliche Reduktion der Datenpunkte zu vereinfachen und zu straffen. Dies soll erreicht werden, indem obligatorische ESRS-Datenpunkte gestrichen werden, die für die allgemeine Nachhaltigkeitsberichterstattung als am wenigsten wichtig erachtet werden, und quantitativen Datenpunkten Vorrang vor narrativen Texten eingeräumt wird. Zudem soll zukünftig in größerem Umfang zwischen obligatorischen und freiwilligen Datenpunkten unterschieden werden.

Änderungen bei der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte

Laut aktueller Fassung der CSRD unterliegen Nachhaltigkeitsberichte zunächst einer inhaltlichen Prüfung mit begrenzter Sicherheit („limited assurance“), die mittelfristig in eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit („reasonable assurance“) übergehen soll. Einheitliche Prüfungsstandards für die Prüfung mit begrenzter Sicherheit sollten ursprünglich bis zum 1. Oktober 2026 durch die EU-Kommission verabschiedet werden. Diese Verpflichtung soll nun dahingehend geändert werden, dass die EU-Kommission stattdessen bis 2026 gezielte Leitlinien für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte herausgeben wird. Die Option, zukünftig von der Prüfung mit begrenzter Sicherheit auf eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit überzugehen, soll gestrichen werden. Diese Änderung wird insbesondere mit der Vermeidung von zukünftig steigenden Prüfungskosten und damit Planungssicherheit für die Unternehmen begründet.

Weiterführende Änderungen

Weitere Änderungen im Rahmen des Omnibus-Entwurfs betreffen neben der Nachhaltigkeitsberichterstattung unter anderem die Einschränkung des Anwenderkreises der EU-Taxonomie-Verordnung, die Reduktion der Berichtspflichten für KMU sowie die Einschränkung des Anwenderkreises für Unternehmen mit Muttergesellschaften in Drittstaaten. Vor dem Hintergrund der Fokussierung auf die CSRD-Berichtspflichten im Gesundheitsunternehmen wird an dieser Stelle nicht detailliert auf diese Sachverhalte eingegangen.

Auswirkungen auf Krankenhäuser und weiteres Verfahren

Zahlreiche Krankenhäuser und Einrichtungen des Gesundheitswesens im bisherigen Anwenderkreis der CSRD haben bereits mit den Vorbereitungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung begonnen oder einen ESRS-konformen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht. Die im Omnibus-Paket vorgesehene Einschränkung des Anwendungsbereichs würde allerdings bedeuten, dass für zahlreiche Unternehmen die Pflicht zur CSRD-Berichterstattung entfällt.

Gleichwohl sollte den betroffenen Einrichtungen bewusst sein, dass bis dato erfolgte Anstrengungen zur Erfüllung der erwarteten Nachhaltigkeitsberichtspflichten nicht umsonst waren. Das Herzstück der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die doppelte Wesentlichkeitsanalyse, bleibt ein wichtiger und auch im Omnibus-Paket verankerter Ansatz, der auch weiterhin Potenziale für die langfristige Unternehmensstrategie bieten kann. Auch wenn sich der regulatorische Rahmen mit dem Omnibus-Paket voraussichtlich grundlegend ändern könnte, sollten auch Unternehmen, die möglicherweise nicht mehr in den Anwenderkreis einer überarbeiteten CSRD fallen würden, die hohe Bedeutung des Themas Nachhaltigkeit nicht unterschätzen.

Die EU-Kommission betont in ihrem Ausführungen, dass nachhaltiges Wirtschaften am Markt als wichtiges strategisches Element weiterhin eine zentrale Rolle einnehmen wird. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass viele Unternehmen, die durch die neuen Schwellenwerte keiner regulatorischen Berichtspflicht mehr unterliegen würden, sich dennoch in der Wertschöpfungskette berichtspflichtiger Unternehmen befinden und diesen daher Auskunft zu gewissen zentralen ESG-Datenpunkten geben müssen. Durch die freiwillige Anwendung der Standards könnte künftig sichergestellt werden, dass Unternehmen sowohl den Anforderungen der Stakeholder gerecht werden, aber auch selbst von den mit einer auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Unternehmensstrategie einhergehenden Vorteilen langfristig profitieren. Beispielhaft sind hierfür zu nennen:

  • eine gesteigerte Wettbewerbsfähigkeit,
  • höhere Mitarbeiterbindung und Arbeitgeberattraktivität
  • besserer Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten und Investitionsmitteln
  • und ein positiveres Image bei Patienten und Geschäftspartnern.

Die Ziele, die Transformation der Krankenhauslandschaft und die damit verbundene Modernisierung der Infrastruktur, ebenso wie die CO2-Neutralität des Gesundheitswesens, sind Investitionen in die Zukunft der Gesellschaft. Sie tragen dazu bei, dass die Betriebskosten der Krankenhäuser weniger stark steigen und geben Antworten auf den sich verschärfenden Fachkräftemangel im Gesundheitswesen.

Da sich das Omnibus-Paket wie ausgeführt noch im Entwurfsstadium befindet, bleibt abzuwarten, wie schnell und in welchem Umfang die geplanten Änderungen durch die EU-Kommission umgesetzt werden. Die angepasste CSRD-Verordnung muss zunächst auf EU-Ebene ein Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und formal im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden, bevor diese in Kraft tritt. Änderungen am Gesetzestext im Laufe des Verfahrens sind nicht unüblich, sodass die nun veröffentlichten Vorschläge zur Vereinfachung der Berichtspflichten keinesfalls bereits als geltendes Recht verstanden werden sollten.

Der Omnibus-Entwurf sieht vor, den Mitgliedstaaten nach Inkrafttreten einer angepassten CSRD für die nationale Umsetzung 12 Monate Zeit einzuräumen. Es empfiehlt sich daher, die weiteren Entwicklungen zunächst abzuwarten und sich nicht vorschnell auf die aktuell vorgesehenen Anpassungen im Entwurfsstatus einzustellen.

Dokumentenverweise (Verlinkung auf Webseiten eines Drittanbieters)

Entwurf des Omnibus Simplifikation Package https://finance.ec.europa.eu/document/download/161070f0-aca7-4b44-b20a-52bd879575bc_en?filename=proposal-directive-amending-accounting-audit-csrd-csddd-directives_en.pdf

FAQ zum Entwurf des Omnibus Simplifikation Package https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/qanda_25_615

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